Verkaufs- und Lieferbedingungen
vogelsang engineering GmbH – Gevelsberg
I. Anwendung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Vogelsang GmbH durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern die AGB dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigen Aufträge zugegangen sind.
3. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm schriftlich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Werkzeuge verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ver sendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis plus / minus 20 % sind zulässig.
3. Bei Abrufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festle gung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wo chen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ab lauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
4. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
5. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzweg setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminsverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinde rung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus sperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versendung nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Be steller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer ge gen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Liefe rungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusam menhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers be gründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käu fer als Bezogenen.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Mitei gentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei der Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäfts verkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentums vorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe haltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht be rechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämt licher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und / oder 3 zusam men mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unver züglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit die nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch die Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware frei händig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende An sprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Zusicherung und Mangelhaftung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für be stimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistung von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leis tungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, nicht vorsätzlich oder grob fahr lässig handeln.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsan sprüche sechs Monate nach Wareneingang. Bei begründeter Mängelrüge - wobei Qualität und Ausführung der vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller be rechtigt, Minderung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten, usw.) zu verlangen. Wei tergehende Ansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Ab wehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie ferer, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrläs sigkeit zur Last gelegt werden kann.
VIII. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzu treten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Die Nichtein haltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kre ditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Liefe rungen Voraus zahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zu rückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräuße rung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Be stellers zurückzu holen. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt ausdrück lich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zah lungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Be stellers gehen.
IX. Werkzeuge
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kos ten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller, durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten, hergestellten Formen. For men wer den nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und An nahmepflichten nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigungen.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen He rausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, ist der Lieferer bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeit raums zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremd eigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestelleigenen Formen gemäß Absatz 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pfle ge auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemesse ner Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit ei nem an gemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Be schaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsun terbrechung.
XI. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird vom Besteller auf ihm bekannte Rechte hingewiesen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstan denen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten un ter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, wer den auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist dieser berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Ange bots zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte - an den von ihm oder Drit ten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeich nungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten für Vogelsang Engineering GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen.
2. Gerichtsstand für Vogelsang Engineering GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von inter nationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
4. Bei bestelleigenen Formen gemäß Absatz 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
XI. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird vom Besteller auf ihm bekannte Rechte hingewiesen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist dieser berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte - an den von ihm oder Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten für Vogelsang Engineering GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen.
2. Gerichtsstand für Vogelsang Engineering GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
